Allgemeine Geschäftsbedingungen der Substain GmbH
§ 1 Allgemeines
1.1 Substain entwickelt und lizenziert seine Software für ganzheitliches ESG-Reporting und Nachhaltigkeitsmanagement nur auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Lizenznehmern werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Die Annahme der Leistungen von Substain durch den Lizenznehmer gilt als Anerkennung dieser AGB unter Verzicht auf dessen eigene AGB.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer haben Vorrang vor diesen AGB. Mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen sind die Mitarbeiter von Substain nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB oder dem geschlossenen Vertrag abweichen.
1.4 Diese AGB bzw. die AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung finden auch auf zukünftige Verträge bzw. Vertragsergänzungen zwischen Substain und dem Lizenznehmer Anwendung.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Nachtragsangebote
2.1 Substain ist an seine Angebote und die übermittelten Preise und Konditionen für den im jeweiligen Angebot genannten Zeitraum gebunden (Bindefrist). Substain behält sich die Ablehnung des Vertragsschlusses vor für den Fall, dass die Annahme eines Angebotes nach Ablauf dieser Bindefrist eingeht.
2.2 Der Lizenznehmer ist berechtigt, jederzeit Anpassungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zu verlangen. Substain wird dem Lizenznehmer im Rahmen eines Nachtragsangebotes insbesondere die Auswirkungen in Bezug auf Preis und Fertigstellungszeitpunkt mitteilen. Vor Annahme des Nachtragsangebots durch den Lizenznehmer ist Substain zu einer Umsetzung des Änderungsverlangens nicht verpflichtet. Verzögerungen und Mehrkosten, welche aus einer nicht unverzüglichen Annahme des Nachtragsangebotes resultieren, gehen zu Lasten des Lizenznehmers.
§ 3 Vertragserfüllung durch Substain/Weisungsrechte
3.1 Im Hinblick auf alle Leistungen unter den geschlossenen Verträgen beachtet Substain die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die technischen Vorgaben, die mit dem Lizenznehmer vereinbart sind. Substain erbringt seine Leistungen zu den im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Konditionen und Servicelevels.
3.2 Wenn in Ausführung eines Vertrages Arbeitnehmer von Substain auf dem Firmengelände des Lizenznehmers arbeiten, steht diesem im Hinblick auf diese Arbeitnehmer kein Weisungsrecht zu.
§ 4 Vertragslaufzeit; Kündigung
4.1 Laufzeit und Verlängerung der mit dem Lizenznehmer geschlossenen Verträge richten sich nach Angebot und Softwarelizenzvertrag.
4.2 Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Ein solches steht Substain insbesondere zu, wenn
- der Lizenznehmer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- ein Abnahmeverzug des Lizenznehmers oder ein Mangel an Mitwirkung nach Ablauf einer Nachfrist vorliegt;
- ein andauernder Zahlungsverzug des Lizenznehmers vorliegt, falls eine von Substain gewährte angemessene Nachfrist abgelaufen ist; oder
- ein sonstiger Verzug des Lizenznehmers vorliegt, nachdem eine von Substain gewährte angemessene Nachfrist abgelaufen ist.
4.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
4.4 Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Lizenznehmer verpflichtet, Substain die vereinbarte Vergütung zuzüglich zusätzlicher Kosten und Ausgaben, abzüglich von Substain aufgrund der vorzeitigen Kündigung nicht zu tragenden Kosten und Ausgaben, zu bezahlen.
§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen
5.1 Sämtliche zwischen Substain und dem Lizenznehmer vereinbarten Lizenzgebühren und sonstigen Vergütungen verstehen sich als Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Substain wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
5.2 Zahlungen erfolgen bargeldlos auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto.
5.3 Sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, sind Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ein etwaiger Abzug von Skonto muss in Schriftform vereinbart werden. Kommt der Lizenznehmer mit Zahlungen in Verzug, sind die Forderungen von Substain mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 6 Reisekosten
6.1 Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, gilt folgende Regelung: Finden für die Erbringung der Leistung Präsenztermine am Sitz des Auftraggebers oder einer Niederlassung statt („Durchführungsort“), werden – je nach Entfernung vom Sitz der Substain – folgende Reisekosten pro Mitarbeiter*in je Präsenztag abgerechnet: bis 100 km Entfernung 75,- EUR pro Person, bis 400 km Entfernung 350,- EUR, und über 400 km Entfernung 500,- EUR p/P. Diese Pauschale umfasst die Kosten für Hin- und Rückreise, den Zeitaufwand sowie Verpflegung. Sollte eine Übernachtung notwendig sein, wird diese mit 150,- EUR pro Person berechnet..
§ 7 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung von Ansprüchen
7.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Lizenznehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Substain anerkannt sind. Außerdem ist der Lizenznehmer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit Substain geschlossenen Verträgen können von dem Lizenznehmer nicht ohne Einwilligung von Substain auf einen Dritten übertragen werden.
7.3 Sofern eine ohne Zustimmung von Substain vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht von Substain, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Lizenznehmer (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
§ 8 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
8.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Vertrages oder sonst aufgrund der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorgänge und sonstigen Geschäftsinterna der anderen Vertragspartei stets vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbeschränkt und gilt auch über das Ende eines Vertrages und/oder der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien fort. Die Geheimhaltungsverpflichtung erfasst nicht den Umstand der Zusammenarbeit zwischen dem Lizenznehmer und Substain. Substain ist berechtigt, den Lizenznehmer als Referenz zu führen.
8.2 Nach Vertragsbeendigung werden auf Anforderung des Lizenznehmern dessen Daten gelöscht, soweit Substain nicht durch gesetzliche Pflichten oder rechtliche Ansprüche des Lizenznehmern oder Dritter zu einer längeren Aufbewahrung gezwungen ist. Eine Löschung der Lizenznehmerdaten in eigenen Datensicherungen von Substain erfolgt dabei erst durch Vernichtung der Backups nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.
§ 9 Datenschutz
9.1 Substain beachtet die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Vorgaben und Anforderungen.
9.2 Das Nähere regelt der zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO).
§ 10 Nennung als Referenzkunde bzw. Vertragspartner
10.1 Substain ist berechtigt, den Lizenznehmer als Referenzkunden zu benennen. Der Lizenznehmer kann jederzeit in Textform verlangen, dass seine Nennung als Referenzkunde beendet wird.
10.2 Die Angabe als Referenzkunde kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite der Substain, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Lizenznehmers erfolgen. Der Lizenznehmer räumt Substain zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte des Lizenznehmers ein.
10.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, Substain als seinen Vertragspartner im Bereich Nachhaltigkeitsstrategie und Klimaschutz zu benennen. Entsprechend räumt Substain dem Lizenznehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte der Substain ein.
10.4 Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers gem. Ziff. 3 endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende des Softwarelizenzvertrages.
§ 11 Schutzrechte / Urheberrechte
11.1 Bei von Substain angebotener Software handelt es sich um urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Werke.
11.2 Regelmäßig wird dem Lizenznehmer nur ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen.
11.3 Mit Vertragsschluss erkennt der Lizenznehmer auch die Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für die jeweilige Software gegenüber dem Urheber an.
§ 12 Haftung
12.1 Substain haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von Substain auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalspflichten) handelt. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
12.2 Soweit Substain dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraussehbar waren oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt vorhersehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
12.3 Im Falle der Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung – soweit für die fahrlässige Verletzung von Kardinalpflichten rechtlich möglich – auf einen Betrag von € 10.000.000,00 je Schadensfall beschränkt.
12.4 Soweit Substain technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
12.5 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 13 Sonstiges, Schlussbestimmungen
13.1 Vertragssprache ist – soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist – deutsch.
13.2 Auf Verträge zwischen dem Lizenznehmer und Substain findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13.3 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Zusammenarbeit bedürfen der Textform. Auch der Verzicht auf die Textform kann nur aufgrund einer Vereinbarung in Textform erfolgen.
13.4 Sofern Substain seine Angebote unter Verwendung einer E-Signatur-Lösung (zB. Dokusign, Yousign o.ä.) versendet, kommen Verträge auch dann zustande, wenn der Lizenznehmer seine Erklärungen in Text- oder Schriftform übermittelt.
13.5 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder in einem Vertrag zwischen den Parteien unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben alle anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Bestimmung beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
13.6 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München, wenn der Lizenznehmer Kaufmann ist. Substain ist jedoch berechtigt, diesen an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.